Die Satzung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. als pdf-Datei zum herunterladen

 

Satzung des Deutschen Archäologen-Verbandes e. V.
(in der am 26.06.2021 von der Mitgliederversammlung in Frankfurt beschlossenen Fassung)


§ 1
Name Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Archäologen-Verband e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn.

2) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

1) Der Verband hat als Berufsverband die Aufgabe
a) die beruflichen, sozialen und wissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,
b) interdisziplinäre Zusammenarbeit und gegenseitige Information zu fördern,
c) sich mit den Problemen der Berufsausbildung zu befassen,
d) die Öffentlichkeit über Stand und Ziele der archäologischen Wissenschaften zu informieren.

2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstrebt der Verband die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des In- und Auslandes.

3) Etwaige Gewinne des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Verbandes verwendet werden.

4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes gilt § 12 dieser Satzung.

5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Wissenschaftler*innen, die in der Bundesrepublik Deutschland sowie in deutschen Auslandsinstitutionen hauptberuflich in den archäologischen Wissenschaften tätig sind oder in anderen Disziplinen von Berufs wegen archäologisch arbeiten,
b) Wissenschaftler*innen deutscher Staatsangehörigkeit mit Hochschulexamen in den archäologischen Wissenschaften,
c) Studierende an deutschen Hochschulen sowie Studierende deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland, die ein archäologisches Fach studieren.

2) Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Ausländische Wissenschaftler*innen, die archäologisch tätig sind,
b) natürliche und juristische Personen, die an den Arbeiten des Verbandes Interesse haben und fördernd Anteil nehmen.

3)    
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand unter den Voraussetzungen des § 3 (1),
b) Die Verleihung der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes und des Hauptausschusses.
c) Bei Verweigerung der Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.     

4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes ist nur zulässig, wenn ein Mitglied mit den Zahlungen seines Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand weiter beschlossen werden, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen und Interesse des Verbandes schädigt, insbesondere, wenn es gegen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verhaltenskodex des Verbandes verstößt. Der Vorstand hat mindestens zwei Wochen vor einer solchen Beschlussfassung dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe den freiwilligen sofortigen Austritt nahezulegen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 4
Mittel

1) Dem Verband stehen als Mittel für seine Arbeit zur Verfügung: 
a) die Jahresbeiträge der Mitglieder,
b) Zuwendungen.

2) über die Höhe und sonstigen Einzelheiten der Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 5
Organe

Die Organe des Verbandes sind:

1) Die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

3) der Hauptausschuss.
    

§ 6
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmabgabe ist nur bei Verbandsauflösung zulässig.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Sie ist mindestens drei Monate vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung von dem/der Vorsitzenden des Verbandes oder einem*r seiner/ihrer Stellvertreter*innen einzuberufen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes von dem/der Vorsitzenden oder einem*r seiner/ihrer Stellvertreter*innen einberufen werden. Der/Die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter*innen ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.

4) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung oder durch zwingende Gesetzesvorschriften anderen Organen übertragen sind.

6) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über:
a) die endgültige Tagesordnung,
b) Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses,
c) Wahl des Vorstandes und es Hauptausschusses,
d) Wahl der Rechnungsprüfer, 
e) die Beitragsordnung
f) Satzungsänderung und Verbandsauflösung.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der jeweils zu wählenden Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.


§ 7
Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier Stellvertreter*innen. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Seine Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Monatsersten. Er regelt die Geschäftsverteilung selbst. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

§ 8
Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen, zu beraten und zu kontrollieren. Er berichtet der Mitgliederversammlung.

2) Der Hauptausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für zwei Jahre gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die fachlichen, regionalen und beruflichen Differenzierungen des Verbandes müssen bei der Wahl ausreichend berücksichtigt werden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

3) Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte eine*n Verhandlungsleiter*in. Der Hauptausschuss beginnt seine Amtszeit mit dem auf die Wahl folgenden Monatsersten; er tagt mindestens einmal in der Zeit zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen und unmittelbar vor jeder Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden, mindestens einen Monat im Voraus. Der/die Vorsitzende ist zur Einberufung des Hauptausschusses auf schriftliches Verlangen von mindestens vier seiner Mitglieder verpflichtet. Der Vorstand nimmt an den Beratungen teil. Er gibt einen einleitenden Bericht über die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte seit der letzten Sitzung. Er ist darüber hinaus zur Auskunft auf Befragen verpflichtet.


§ 9
Untergliederungen

1) Zur Wahrnehmung fachspezifischer Interessen können sich Sektionen, zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben Regionalgruppen bilden.

2) Die Bildung von Sektionen und Regionalgruppen ist dem Vorstand anzuzeigen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des § 2, 1 dieser Satzung können Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie berichten der Mitgliederversammlung und dem Hauptausschuss.

 

§ 10
Verbandsmitteilungen

Der Vorstand gibt ein Mitteilungsblatt heraus.


§ 11
Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie gelten als angenommen, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder ihr zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, diese spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.


§ 12
Verbandsauflösung

Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung gilt als angenommen, wenn dreiviertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ihr zustimmen. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft für steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiet der archäologischen Disziplinen. Die Terminbestimmungen des § 11 gelten entsprechend.