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BA
und MA - Stellungnahme des DArV zum neuen Status der BA-/MA-Studiengänge
im Entwurf des 6. HRGÄndG
Deutscher Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim
an
die Mitglieder des Bundestagsausschusses
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
zur Kenntnisnahme an:
die Bundesministerin für Bildung und Forschung
den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz
den Präsidenten der Hochschulrektorenkonferenz
den Vorsitzenden des Wissenschaftsrates
den Vorsitzenden des Akkreditierungsrates
den Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes
den Vorsitzenden des Philosophischen Fakultätentages
Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e.
V. (DArV) zum neuen Status der BA-/MA-Studiengänge im Entwurf
des 6. HRGÄndG
Gegenwärtig wird die öffentliche hochschulpolitische Diskussion
von den kritischen Stimmen zur 5. HRG-Novelle bestimmt (vgl. Position
des DArV). Weitgehend unbeachtet blieb daher, daß seit
dem 14. Januar 2002 bereits ein Entwurf für ein "Sechstes
Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes" (6. HRGÄndG)
vorliegt; es soll schon am 26. Februar 2002 in die erste Lesung
gehen.
Der Gesetzesentwurf umfaßt im Kern drei Änderungen gegenüber
dem bisher gültigen HRG:
- alle Hochschulen in allen Bundesländern sollen zur Bildung
verfaßter Studierendenschaften verpflichtet werden (Neufassung
§ 41).
- das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem
weiteren berufsqualifizierenden Abschluß führt, sollen
- abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen -
bundesweit gebührenfrei sein (Ergänzung § 27).
- die BA-/MA-Studiengänge sollen aus der Erprobungsphase in
den Regelfall überführt werden (Änderung § 18
Abs.1 und § 19 Abs.1).
In der Begründung für den hier relevanten letzten Punkt
heißt es: "Mit der 4. HRG-Novelle von 1998 war den Hochschulen
die Möglichkeit eröffnet worden, Bachelor- und Masterstudiengänge
zur Erprobung einzurichten. Schon heute gibt es an den deutschen
Hochschulen mehr als 1000 Studiengänge, die mit dem Grad Bachelor/Bakkalaureus
bzw. Master/Magister abgeschlossen werden. Die Dynamik der Entwicklung
im Hochschulbereich ist so beachtlich, daß es - auch im Interesse
der Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge - nicht
mehr angemessen ist, die Vergabe von Bachelor- und Mastergraden
lediglich zur Erprobung zuzulassen. Sie bilden deshalb künftig
eine reguläre Alternative zu den Hochschulgraden nach §
18". Außerdem werde mit dem 6. HRGÄndG "auch
einer breiten Entwicklungstendenz in den Unterzeichnerstaaten der
Bologna-Erklärung vom 19.06.1999 Rechnung getragen".
Keines der vorgebrachten Argumente für einen Statuswechsel
der neuen BA-/MA-Studiengänge erweist sich als stichhaltig.
Vornehmlich besteht überhaupt kein Regelungsbedarf, denn die
Bachelor- und Master-Absolventen/-innen erwerben ihre Abschlüsse
auf der Grundlage des gültigen HRG in absoluter Rechtssicherheit.
Ferner offenbart die Begründung einen Widerspruch zwischen
den hochschulpolitischen Absichtserklärungen im nationalen
Kontext und denen auf internationaler (europäischer) Ebene.
KMK, HRK und WR haben in ihren einschlägigen Beschlüssen,
Entschließungen und Empfehlungen stets die Wichtigkeit einer
Erprobungsphase für die
in Deutschland neuartigen BA/MA-Studiengänge betont und deren
kritische Evaluation besonders hinsichtlich der Akzeptanz auf dem
Arbeitsmarkt gefordert. Der Berufsfeldbezug sollte auch ein wichtiges
Kriterium für die Zulassung der neuen Studiengänge sein.
Für ihre Akkreditierung wurden (kosten)aufwendige Verfahren
erdacht und spezielle Institutionen gegründet. Durch die Unterzeichnung
der Bologna-Erklärung war man jedoch längst die Verpflichtung
eingegangen, zur Anpassung des deutschen Ausbildungssystems die
traditionellen Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengänge
abzuschaffen, ohne die Ergebnisse einer Evaluation abzuwarten.
Schließlich basiert die Änderungsbegründung auf
einer selektiven Wahrnehmung der Fakten, die Heidrun Jahn vom Institut
für Hochschulforschung in Wittenberg für das WS 2001/02
zusammengetragen hat. In der Tat hat sich die Anzahl der BA-/MA-Angebote
an deutschen Hochschulen seit der 4. HRG-Novelle 1998 von 100 auf
über 1000 im Jahr 2001 erhöht. 1093 Studiengänge
wurden bisher von den Länderministerien genehmigt. Dabei handelt
es sich bei deutlich weniger als der Hälfte um konsekutive
BA-/MA-Studienangebote; rund 350 Studiengänge sind lediglich
postgraduale Master-Programme, etwa 300 beschränken sich auf
die grundständige BA-Phase. Die Genehmigung der 1093 Studiengänge
erfolgte teilweise nur unter Vorbehalt, befristet oder mit Auflagen.
Akkreditiert wurden jedoch erst 42 (29 MA-, 13 BA-Studiengänge)
aller genehmigten Studiengänge in nur vier Bundesländern
(je 6 Akkreditierungen in Rheinlandpfalz und Niedersachsen, 14 in
Berlin und 16 in Hessen). Derzeit laufen 545
Antragsverfahren oder sind geplant, während von rund 500 BA-/MA-Angeboten
vor allem in Baden-Württemberg, Bayern, im Saarland, in Sachsen,
Sachsen-Anhalt und in Thüringen nicht einmal bekannt ist, ob
eine Akkreditierung überhaupt für erforderlich gehalten
wird. Dieser Sachstand dokumentiert, daß Qualitätskontrolle
und Garantie von
Mindeststandards für neue Studiengänge, die zu den erklärten
Zielen der Studien- und Hochschulreform gehören, in der Realität
nicht erreicht werden. Wenn diese Ziele allerdings nicht einmal
mehr angestrebt werden und durch das 6. HRGÄndG sogar für
überflüssig erklärt würden, stellt sich die
Frage, wieso man den ohnehin gebeutelten
Universitäten dann eigentlich noch Akkreditierungsverfahren
zumutet, deren Kosten im Jahr 1999 mit über 22000,- DM pro
Studiengang veranschlagt wurden (s. H. Reuke in: Neue Gestaltungsmöglichkeiten
für das Studium eröffnen. Die Akkreditierung gestufter
Studienprogramme an Universitäten und Fachhochschulen, Hannover
1999, 76; K.-H.
Hoffmann in: Forschung & Lehre 10, 2000, 508)?
Der DArV beschäftigt sich seit der 4. HRG-Novelle 1998 intensiv
mit den neuen, gestuften und modularisierten Studiengängen
(s. Mitteilungsheft des DArV 31.1, 2000, 16 ff.; Mitteilungsheft
des DArV 32, 2001, 41 ff.). Fachvertreter/-innen haben wiederholt
öffentlich darauf hingewiesen, daß die Defizite des gegenwärtigen
universitären Ausbildungssystems (lange Studienzeiten und hohe
Abbrecherquoten) nicht notwendigerweise und allein durch die Einführung
der BA-/MA-Studiengänge beseitigt werden. Effektivere Leistungskontrollen
durch studienbegleitende Prüfungen und obligatorische Studienberatung
ließen sich gleichermaßen in traditionelle
Studiengänge implementieren. Auch die internationale Kompatibilität
der Abschlüsse ist für die Lehrenden angesichts der großzügigen
Anerkennungspraxis im Rahmen des ERASMUS/SOKRATES-Programmes zumeist
von nachgeordneter Relevanz. Maßgeblich aber ist, daß
die BA-/MA-Studiengänge mit dem traditionellen Selbstverständnis
unseres Faches kaum vereinbar sind, da der fachwissenschaftliche
Anteil der Ausbildung extrem eingeschränkt wird: das klassische
Magister-Studium von 1 Hauptfach + 2 Nebenfächern oder 2 Hauptfächern
wird auf maximal 1 Hauptfach + 1 Nebenfach (Zwei-Fach-Modell) oder
sogar nur 1 Hauptfach (Ein-Fach-Modell) reduziert. Daher kann ein
BA-Studiengang nicht auf eine Tätigkeit im wissenschaftlichen
Bereich vorbereiten; er ist deshalb in unserem Fach auch nicht berufsqualifizierend.
Kritiker befürchten, in Zukunft ein starres und wenig
forschungsorientiertes Curriculum von Kernthemen ihres Faches in
unterschiedlichen Arten von Lehrveranstaltungen (Faktenstudium versus
Methodenstudium) für gänzlich verschiedenartige Zielgruppen
anbieten zu müssen. Ein solches Lehrangebot ist besonders an
kleinen Instituten mit der vorhandenen Personalausstattung nicht
zu leisten. Ein beträchtlicher Lehrimport, der nicht kostenneutral
sein könnte, wäre notwendig, übrigens auch im Hinblick
auf die neben dem Fachstudium verlangten Schlüsselqualifikationen.
Schwierigkeiten bereiten überdies besondere Sprachanforderungen
(Latinum und Graecum als Sprache der Quellen, gängige Wissenschaftssprachen
sind - abgesehen von Englisch und Französisch - Italienisch,
Spanisch, Neugriechisch und Türkisch), die bei einem wissenschaftlichen
Studium unverzichtbar sind, für eine nichtwissenschaftliche
Tätigkeit jedoch aufgegeben werden könnten. Daneben wird
in unserem Fach für die wissenschaftliche Ausbildung ein Studienortwechsel
gefordert, der wegen des engen zeitlichen Rahmens innerhalb eines
BA-Studienganges kaum mehr möglich sein dürfte. Er könnte
allenfalls beim Übergang in den MA-Studiengang stattfinden,
dann aber wieder Probleme mit dessen Einstufung als Konsekutiv-
oder Hybrid-Master aufwerfen.
An einigen Hochschulstandorten wurde die Abschaffung der traditionellen
Magisterstudiengänge zu Gunsten der Umstellung auf BA-/MA-Studiengänge
- obendrein in variantenreicher Konzeption -bereits durch Landeshochschulgesetze
vorgeschrieben. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob der eingeschlagene
Ausbildungsweg tatsächlich zum hochschulpolitisch gewollten
Ziel der Berufsbefähigung vieler Studierender nach kurzer Verweildauer
an der Universität führt. Außerdem wurde kürzlich
gemeldet (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 12.01.2002, S. III/13),
daß bei in einer aktuellen Umfrage des "Instituts der
Deutschen Wirtschaft" bei 281 Unternehmen der Wert der neuen
Abschlüsse von Arbeitgeberseite noch immer als äußerst
gering eingeschätzt wird.
Nach Auffassung des DArV muß gerade in dieser Situation die
Erprobungsphase der neuen BA-/MA-Studiengänge unbedingt fortgesetzt
und mit einer kritischen Evaluation unter Beteiligung von Hochschulangehörigen
abgeschlossen werden. Der DArV fordert den Gesetzgeber auf, im 6.
HRGÄndG auf die Änderung der §§ 18 Abs. 1 und
19 Abs. 1
zu verzichten!
gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 16. Februar 2002
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Begrenzung
von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler
Stellungnahme des DArV zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG
§ 57b auf die Forschung in Deutschland
Deutscher
Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim
An den Herrn
Bundespräsidenten
Dr. h.c. Johannes Rau
Bundespräsidialamt
Schloss Bellevue
Spreeweg 1
10557 Berlin
Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (DArV)
zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG § 57b auf die Forschung
in Deutschland
Sehr
geehrter Herr Bundespräsident, sehr verehrter, lieber Herr
Rau,
wahrscheinlich haben Sie als ehemaliger Wissenschaftsminister von
NRW längst selbst die Debatte verfolgt, die vom neuen HRG und
insbesondere von seinem § 57b ausgelöst worden ist. Darum
will ich nicht alle wichtigen Argumente wiederholen, sondern nur
die Konsequenzen ansprechen. Dieser Paragraph enthält insbesondere
mit der Begrenzung von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler
auf 12 Jahre Regelungen, deren Folgen Ihren damaligen Bemühungen
um die Entwicklung der Wissenschaftslandschaft in NRW und auch den
Tendenzen der Wissenschaftspolitik, die man heute von der Bundesregierung
erwartet, völlig ins Gesicht schlagen würden.
Diese Sache hat zwei Seiten: es gibt den sozialen Aspekt der verbauten
Berufsmöglichkeiten von sicherlich Tausenden hochqualifizierter
Wissenschaftler und den politischen Aspekt der bedrohten Forschungsstrukturen
in vielen Fachgebieten und letztlich des so gern beschworenen "Wissenschaftsstandortes
Deutschland". Die Regelung bedroht die Struktur unserer Forschung
insbesondere in Teilen der Geisteswissenschaften, aber auch in den
Gesellschafts- und letztendlich wahrscheinlich sogar in den Naturwissenschaften.
In letzter Konsequenz kommt sie für
viele Wissenschaftler einem Berufsverbot gleich.
Nun gibt es in der Presse inzwischen verschiedene abwiegelnde Äußerungen
vom BMBF und der Ministerin selbst, die aber keineswegs beruhigen
können. Zwar sind im HRG Ausnahmen in ganz bestimmten Fällen
vorgesehen. Aber man kann doch nicht für all die Tausende von
Betroffenen Ausnahmeanträge als Regel empfehlen, wie es vom
Ministerium zur Abwiegelung getan wird. Sinnvoll wäre dann
eben die entsprechende Änderung dieser Bestimmungen. Außerdem
zeigt sich jetzt bereits, daß die Universitätsverwaltungen
vorsichtshalber eher zu einer restriktiven Handhabung neigen; auch
kann man von den Ausführungsbestimmungen der Landes-Hochschulgesetzen
in der gegenwärtigen Lage keineswegs eine Abmilderung dieser
"Chancen" indirekter Einsparungen erwarten. Vielmehr muß
man noch mit einer Aufnahme entsprechender Regelungen in anderen
Bereichen des öffentlich
verwalteten Kultursektors rechnen. Das könnte aber katastrophale
Folgen haben für die wissenschaftliche Arbeit auch in Museen,
Archiven und der Denkmalpflege - um nur diese uns nahestehenden
Bereiche zu nennen.
Nach den jüngsten Äußerungen von Frau Bulmahn (zitiert
in der ZEIT vom 17.1.2002, S. 30; ähnlich der Vorsitzende des
zuständigen Bundestagsausschusses Dr. P.Eckhardt am 17.1.2002
in einer Podiumsdiskussion der SPD Ostwestfalen-Lippe) will man
die Wissenschaftler mit dieser Regelung offenbar schützen bzw.
ihre Verweildauer
an der Universität verlängern - für beide Zwecke
wäre diese Fristsetzung nicht nötig gewesen; auch galt
die 6-Jahres-Begrenzung bisher nur für Einzelverträge,
nicht als Gesamthöchstdauer. Es steht auch im Gegensatz zur
wohlbekannten bisherigen Realität an den Hochschulen. Wenn
nicht ganz andere Absichten, muß hier eine politische Nachlässigkeit
vorliegen. Es wäre nicht das erste Mal, daß jemand die
inneren Konsequenzen seines Gesetzestextes oder dessen, was seine
Beamten ihm dort hineingepackt haben, nicht überschaut. Diese
Regelung und ihre absehbaren Folgen können nach meiner Einschätzung
kaum im Sinne der Regierungsarbeit sein.
In der öffentlichen Diskussion um Habilitation und Juniorprofessuren
hat der Aspekt der Begrenzung von Beschäftigungszeiten bisher
keinen Platz gehabt. Es ist auch gar nicht zu sehen, was dieser
Paragraph so zwingend in diesem Gesetz verloren hat - er riecht
nach ordnungspolitischem Aufräumen allzu systematisch, aber
nicht funktional
denkender Wissenschaftsbeamten, die sich über die Tragweite
ihrer Maßnahmen nicht ganz klar zu sein (aber nach einigen
Interviewzitaten, zu denen das Schlagwort von der "Verschrottung"
der gegenwärtigen Privatdozenten-Generation gehört, auch
zynisch aufzufassen) scheinen. Es sieht so, aus als wären sie
aus ganz anderen Bereichen der Arbeitswelt sinnwidrig übertragen
worden. So schön es wäre, wenn für unsere Wissenschaften
notwendige hochqualifizierte Forscher Dauerstellen bekämen
anstatt sich von befristeter zu befristerer Anstellung zu hangeln
- das ist einfach nicht realistisch! Die Finanzmittel dafür
stehen nun einmal nicht zur Verfügung. Wohl aber Drittmittel,
die aber ihrer Natur nach gar nicht für Dauerstellen verwendet
werden können.
Für kleinere Fächer, zu denen auch die Archäologien
gehören, kann diese 12-Jahres-Regelung mehr oder weniger weitgehend
das "Aus" in der Forschung bedeuten. Das betrifft nicht
nur die ‚Schreibtisch‘-Forschung an den Universitäten,
sondern auch Museumsarbeit wie Ausstellungen und wissenschaftliche
Katalog-Erarbeitungen und
Grabungsprojekte, die ohne solche Verträge kaum mehr laufen!
Daher möchte ich an Sie appellieren, das Hochschulrahmengesetz
noch nicht zu unterschreiben, sondern die Regierung um eine Änderung
des o.g. Paragraphen 57 zu bitten, die den vorgetragenen Besorgnissen
Rechnung trägt. Wenn Sie eine solche Verbesserung des HRG,
wie sie Dr. Eckhardt in der o.g. Diskussion schon öffentlich
in
Erwägung gezogen hat, erreichen könnten, würden Sie
der Forschung in Deutschland einen großen Dienst erweisen.
Mit herzlichem Dank für Ihr Verständnis für dieses
Anliegen und Ihr Engagement
und freundlichen Grüßen,
gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 23. Januar 2002
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Begrenzung
von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler
Stellungnahme des DArV zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG
§ 57b auf die Forschung in Deutschland
Deutscher Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim
An die
Bundesministerin für Bildung und Forschung
Frau Edelgard Bulmahn
Bundesministerium für Bildung und Forschung
11055 Berlin
Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (DArV)
zu den negativen Auswirkungen des 5. HRGÄndG § 57 auf
die Forschung in Deutschland
Sehr
geehrte Frau Bulmahn,
diesen Brief schreibe ich Ihnen aus großer Besorgnis über
die Folgen einiger Regelungen im 5. Änderungsgesetz zum HRG,
das Ende des letzten Jahres beschlossen worden ist. Insbesondere
der § 57, der eine Begrenzung der Dauer befristeteter Verträge
für Wissenschaftler auf 12 Jahre insgesamt festlegt, wird in
der vorgesehenen Form
katastrophale Folgen auslösen.
Ohne
lange die verschiedenen zweifellos wichtigen und richtigen Argumente
zu wiederholen, die in der seit einem guten Monat geführten
öffentlichen Diskussion vorgebracht worden sind, oder auf die
möglichen Intentionen einzugehen, die zu bestimmten Regelungen
geführt haben mögen, will ich nur auf einige Konsequenzen
hinweisen und unterstreichen, daß diese den Zielen einer sozialdemokratischen
Wissenschaftspolitik, entgegengesetzt sind.
Die Ziele der Gesetzesänderung, nämlich die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitäten und die
Chancen der nachrückenden Wissenschaftler zu verbessern, werden
allein schon mit § 57 radikal konterkariert. Diese Regelungen
bedrohen die Strukturen unserer Forschungslandschaft, und zwar nicht
nur in weiten Teilen der Geisteswissenschaften, sondern ebenso in
den Gesellschafts- und Naturwissenschaften. Zudem wird eine ganze
Generation ausgebildeter Forscher in höchstem Maße gefährdet
und - was für Lebensperspektive und Leistungsbereitschaft fast
dasselbe ist - verunsichert. Das Gesetz sieht nicht einmal wirkliche
Übergangsregelungen für jene Wissenschaftler vor, die
sich bereits auf das Berufsrisiko "Forschung" eingelassen
haben. Es kann nicht angehen, ihnen aus falsch verstandener Fürsorge
die Berufschancen ohne Vorwarnung gleich ganz abzuschneiden. Für
Wissenschaftlerinnen mit Kindern wirken sich diese Vorkehrungen
in der Konsequenz
verschärft frauenfeindlich aus. Tausenden von Betroffenen empfinden
es als blanken Zynismus, wenn ihnen Ausnahmeanträge, die nur
für Sonderfälle formuliert sind, als Regel empfohlen werden.
Anstatt das Risiko abzufedern, für das diese Wissenschaftler
sich freiwillig entschieden haben, wird hier der Sozialdarwinismus
mutwillig befördert, ohne daß Staat und Gesellschaft
oder gar Wissenschaft und Beteiligte irgendeinen Nutzen davon hätten.
Da kann man gleich die Empfehlung ausgeben, zur Finanzierung der
Forschung wie im 19. Jh. reich zu heiraten. Für viele Wissenschaftler
kommt diese Regelung letztendlich einem Berufsverbot gleich.
Bitte verlassen Sie sich in Sachen Hochschulpolitik nicht auf den
Rat von GEW-Funktionären, die mit der tatsächlichen Lage
an den Universitäten nicht vertraut sind. Gut gemeinte Ratschläge
ersetzen auch in diesem Fall nicht die Sachkenntnis. Das Argument,
daß mit dieser Regelung die betroffenen Wissenschaftler vor
Ausbeutung auf
Dauer geschützt oder ihnen eine längere Verweildauer an
der Universität garantiert würde (6-Jahres-Begrenzung
für Einzelverträge, 5-Jahresregelung für Kettenverträge
usw. haben nichts mit einer Gesamthöchstdauer zu tun), kann
niemanden überzeugen. Jeder Sachkundige weiß, daß
für die erforderlichen Dauerstellen keine Mittel vorhanden
sind. Dafür müßten die Universitäten und entsprechenden
Einrichtungen mit einem mehrfachen Finanzvolumen ausgestattet werden;
denn Drittmittel sind dafür zweifellos - und logischerweise
- nicht zu erreichen. Stattdessen wird diese Regelung dafür
sorgen, daß die Drittmittelförderung der Forschung auch
noch trotz bereitstehender Mittel in Deutschland erheblich behindert
wird.
Von den Ausführungsbestimmungen der Landes-Hochschulgesetzen
oder gar den Universitätsverwaltungen, die immer zu einer restriktiven
Handhabung neigen, kann man eine flexible Abmilderung der Gefahren
dieser Regelung nicht erwarten. Zu fürchten ist vielmehr, daß
dasselbe Schicksal wie den jetzigen "Mittelbau" der Universitäten
voraussichtlich auch größere Teile der Juniorprofessoren
treffen wird, deren Lehrbelastung für die angestrebten Ziele
zu hoch ist und sie zum Scheitern oder zumindest zu radikaler Verschlechterung
der Forschungsleistungen verurteilen wird. Die genannten Probleme
treffen auch für die großen Fächer zu. Aber für
kleinere Fächer wie die Archäologien, die ohnehin zusätzlich
durch die in zahlreichen Bundesländern grassierende Politik
der Einsparung in Fachbereichen ohne Lobby flächendeckend gefährdet
sind, kann diese Regelung weitgehend das "Aus" für
die Forschung bedeuten
oder sogar grundsätzlich für die Existenz des Faches in
Deutschland. Gerade in diesen Bereichen ist die Forschung in Deutschland
immer noch führend und international von hohem Ansehen - damit
dürfte es dann auch vorbei sein.
Ferner ist überhaupt nicht zu verstehen, was die Begrenzung
von Beschäftigungszeiten sachlich mit der Frage der Habilitation
und der Juniorprofessuren zu tun hat. Allzu systematisches unüberlegtes
"Aufräumen" kann weitreichende Nebenwirkungen haben,
die die Urheber nicht bedacht haben. Es sieht so aus, als wären
hier Überlegungen aus ganz anderen Bereichen der Arbeitswelt
schematisch übertragen worden, ohne die Konsequenzen zu überlegen.
Offenbar liegt auch ungenügender bzw. einseitiger Einblick
in die realen Verhältnisse der gesamten Wissenschaftswelt und
politische Blauäugigkeit von seiten der Gesetzesautoren vor
- wenn nicht ganz andere politische Absichten. Man könnte den
Eindruck gewinnen, daß hier jemand die Arbeit für die
Opposition tut! In den genannten Regelungen und den Maßnahmen
zur Schadensbegrenzung kann man keine sozialdemokratische Politik
erkennen. Zu einer sinnvollen Politik gehört das schnellstmögliche
Korrigieren von Fehlern, nicht aber Verhöhnung der Betroffenen
durch zynische Bemerkungen.
Niemand will ausbeuterischen Kurz-Verträgen das Wort reden.
Sinnvoller wäre es, gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, die
auf diesem Wege längerfristige Beschäftigung im Wissenschaftsbereich
möglich machen, ohne den Schutz anderer Arbeitnehmer vor willkürlicher
Kündigung zu gefährden. Will man die Wissenschaftler ohne
Dauerstellen
fördern, dann ist nur die entsprechende Änderung der arbeitsrechtlichen
Bestimmungen sinnvoll. Diese Aufgabe, die nur
vom Gesetzgeber gelöst werden kann, ist bisher aber vernachlässigt
worden! Hier müssen die Juristen endlich ihre Hausaufgaben
machen! Denn daß das juristisch sauber zu formulieren wäre,
daran habe ich nicht den geringsten Zweifel.
Daher appelliere ich Sie, Frau Minister, an Bundesregierung und
Bundestag, die angesprochenen Bestimmungen im 5. Änderungsgesetz
zum Hochschulrahmengesetz, insbesondere den § 57, so zu ändern
- oder einfach zu streichen -, daß den vorgetragenen Besorgnissen
Rechnung getragen wird. Durch eine solche Verbesserung des HRG würden
sie sich um den Wissenschaftsstandort Deutschland sehr verdient
machen.
Mit herzlichem Dank für Ihr Verständnis für unsere
Besorgnis und freundlichen Grüßen,
gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 21. Februar 2002
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