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BA und MA - Stellungnahme des DArV zum neuen Status der BA-/MA-Studiengänge im Entwurf des 6. HRGÄndG

Deutscher Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim

an die Mitglieder des Bundestagsausschusses
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

zur Kenntnisnahme an:
die Bundesministerin für Bildung und Forschung
den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz
den Präsidenten der Hochschulrektorenkonferenz
den Vorsitzenden des Wissenschaftsrates
den Vorsitzenden des Akkreditierungsrates
den Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes
den Vorsitzenden des Philosophischen Fakultätentages


Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e. V. (DArV) zum neuen Status der BA-/MA-Studiengänge im Entwurf des 6. HRGÄndG

Gegenwärtig wird die öffentliche hochschulpolitische Diskussion von den kritischen Stimmen zur 5. HRG-Novelle bestimmt (vgl. Position des DArV). Weitgehend unbeachtet blieb daher, daß seit dem 14. Januar 2002 bereits ein Entwurf für ein "Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes" (6. HRGÄndG) vorliegt; es soll schon am 26. Februar 2002 in die erste Lesung gehen.
Der Gesetzesentwurf umfaßt im Kern drei Änderungen gegenüber dem bisher gültigen HRG:
- alle Hochschulen in allen Bundesländern sollen zur Bildung verfaßter Studierendenschaften verpflichtet werden (Neufassung § 41).
- das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluß führt, sollen - abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen - bundesweit gebührenfrei sein (Ergänzung § 27).
- die BA-/MA-Studiengänge sollen aus der Erprobungsphase in den Regelfall überführt werden (Änderung § 18 Abs.1 und § 19 Abs.1).

In der Begründung für den hier relevanten letzten Punkt heißt es: "Mit der 4. HRG-Novelle von 1998 war den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet worden, Bachelor- und Masterstudiengänge zur Erprobung einzurichten. Schon heute gibt es an den deutschen Hochschulen mehr als 1000 Studiengänge, die mit dem Grad Bachelor/Bakkalaureus bzw. Master/Magister abgeschlossen werden. Die Dynamik der Entwicklung im Hochschulbereich ist so beachtlich, daß es - auch im Interesse der Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge - nicht mehr angemessen ist, die Vergabe von Bachelor- und Mastergraden lediglich zur Erprobung zuzulassen. Sie bilden deshalb künftig eine reguläre Alternative zu den Hochschulgraden nach § 18". Außerdem werde mit dem 6. HRGÄndG "auch einer breiten Entwicklungstendenz in den Unterzeichnerstaaten der Bologna-Erklärung vom 19.06.1999 Rechnung getragen".

Keines der vorgebrachten Argumente für einen Statuswechsel der neuen BA-/MA-Studiengänge erweist sich als stichhaltig. Vornehmlich besteht überhaupt kein Regelungsbedarf, denn die Bachelor- und Master-Absolventen/-innen erwerben ihre Abschlüsse auf der Grundlage des gültigen HRG in absoluter Rechtssicherheit.

Ferner offenbart die Begründung einen Widerspruch zwischen den hochschulpolitischen Absichtserklärungen im nationalen Kontext und denen auf internationaler (europäischer) Ebene. KMK, HRK und WR haben in ihren einschlägigen Beschlüssen, Entschließungen und Empfehlungen stets die Wichtigkeit einer Erprobungsphase für die
in Deutschland neuartigen BA/MA-Studiengänge betont und deren kritische Evaluation besonders hinsichtlich der Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt gefordert. Der Berufsfeldbezug sollte auch ein wichtiges Kriterium für die Zulassung der neuen Studiengänge sein. Für ihre Akkreditierung wurden (kosten)aufwendige Verfahren erdacht und spezielle Institutionen gegründet. Durch die Unterzeichnung der Bologna-Erklärung war man jedoch längst die Verpflichtung eingegangen, zur Anpassung des deutschen Ausbildungssystems die traditionellen Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengänge abzuschaffen, ohne die Ergebnisse einer Evaluation abzuwarten.

Schließlich basiert die Änderungsbegründung auf einer selektiven Wahrnehmung der Fakten, die Heidrun Jahn vom Institut für Hochschulforschung in Wittenberg für das WS 2001/02 zusammengetragen hat. In der Tat hat sich die Anzahl der BA-/MA-Angebote an deutschen Hochschulen seit der 4. HRG-Novelle 1998 von 100 auf über 1000 im Jahr 2001 erhöht. 1093 Studiengänge wurden bisher von den Länderministerien genehmigt. Dabei handelt es sich bei deutlich weniger als der Hälfte um konsekutive BA-/MA-Studienangebote; rund 350 Studiengänge sind lediglich postgraduale Master-Programme, etwa 300 beschränken sich auf die grundständige BA-Phase. Die Genehmigung der 1093 Studiengänge erfolgte teilweise nur unter Vorbehalt, befristet oder mit Auflagen. Akkreditiert wurden jedoch erst 42 (29 MA-, 13 BA-Studiengänge) aller genehmigten Studiengänge in nur vier Bundesländern (je 6 Akkreditierungen in Rheinlandpfalz und Niedersachsen, 14 in Berlin und 16 in Hessen). Derzeit laufen 545
Antragsverfahren oder sind geplant, während von rund 500 BA-/MA-Angeboten vor allem in Baden-Württemberg, Bayern, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und in Thüringen nicht einmal bekannt ist, ob eine Akkreditierung überhaupt für erforderlich gehalten wird. Dieser Sachstand dokumentiert, daß Qualitätskontrolle und Garantie von
Mindeststandards für neue Studiengänge, die zu den erklärten Zielen der Studien- und Hochschulreform gehören, in der Realität nicht erreicht werden. Wenn diese Ziele allerdings nicht einmal mehr angestrebt werden und durch das 6. HRGÄndG sogar für überflüssig erklärt würden, stellt sich die Frage, wieso man den ohnehin gebeutelten
Universitäten dann eigentlich noch Akkreditierungsverfahren zumutet, deren Kosten im Jahr 1999 mit über 22000,- DM pro Studiengang veranschlagt wurden (s. H. Reuke in: Neue Gestaltungsmöglichkeiten für das Studium eröffnen. Die Akkreditierung gestufter Studienprogramme an Universitäten und Fachhochschulen, Hannover 1999, 76; K.-H.
Hoffmann in: Forschung & Lehre 10, 2000, 508)?

Der DArV beschäftigt sich seit der 4. HRG-Novelle 1998 intensiv mit den neuen, gestuften und modularisierten Studiengängen (s. Mitteilungsheft des DArV 31.1, 2000, 16 ff.; Mitteilungsheft des DArV 32, 2001, 41 ff.). Fachvertreter/-innen haben wiederholt öffentlich darauf hingewiesen, daß die Defizite des gegenwärtigen
universitären Ausbildungssystems (lange Studienzeiten und hohe Abbrecherquoten) nicht notwendigerweise und allein durch die Einführung der BA-/MA-Studiengänge beseitigt werden. Effektivere Leistungskontrollen durch studienbegleitende Prüfungen und obligatorische Studienberatung ließen sich gleichermaßen in traditionelle
Studiengänge implementieren. Auch die internationale Kompatibilität der Abschlüsse ist für die Lehrenden angesichts der großzügigen Anerkennungspraxis im Rahmen des ERASMUS/SOKRATES-Programmes zumeist von nachgeordneter Relevanz. Maßgeblich aber ist, daß die BA-/MA-Studiengänge mit dem traditionellen Selbstverständnis unseres Faches kaum vereinbar sind, da der fachwissenschaftliche Anteil der Ausbildung extrem eingeschränkt wird: das klassische Magister-Studium von 1 Hauptfach + 2 Nebenfächern oder 2 Hauptfächern wird auf maximal 1 Hauptfach + 1 Nebenfach (Zwei-Fach-Modell) oder sogar nur 1 Hauptfach (Ein-Fach-Modell) reduziert. Daher kann ein BA-Studiengang nicht auf eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich vorbereiten; er ist deshalb in unserem Fach auch nicht berufsqualifizierend. Kritiker befürchten, in Zukunft ein starres und wenig
forschungsorientiertes Curriculum von Kernthemen ihres Faches in unterschiedlichen Arten von Lehrveranstaltungen (Faktenstudium versus Methodenstudium) für gänzlich verschiedenartige Zielgruppen anbieten zu müssen. Ein solches Lehrangebot ist besonders an kleinen Instituten mit der vorhandenen Personalausstattung nicht zu leisten. Ein beträchtlicher Lehrimport, der nicht kostenneutral sein könnte, wäre notwendig, übrigens auch im Hinblick auf die neben dem Fachstudium verlangten Schlüsselqualifikationen. Schwierigkeiten bereiten überdies besondere Sprachanforderungen (Latinum und Graecum als Sprache der Quellen, gängige Wissenschaftssprachen sind - abgesehen von Englisch und Französisch - Italienisch, Spanisch, Neugriechisch und Türkisch), die bei einem wissenschaftlichen Studium unverzichtbar sind, für eine nichtwissenschaftliche Tätigkeit jedoch aufgegeben werden könnten. Daneben wird in unserem Fach für die wissenschaftliche Ausbildung ein Studienortwechsel gefordert, der wegen des engen zeitlichen Rahmens innerhalb eines BA-Studienganges kaum mehr möglich sein dürfte. Er könnte allenfalls beim Übergang in den MA-Studiengang stattfinden, dann aber wieder Probleme mit dessen Einstufung als Konsekutiv- oder Hybrid-Master aufwerfen.

An einigen Hochschulstandorten wurde die Abschaffung der traditionellen Magisterstudiengänge zu Gunsten der Umstellung auf BA-/MA-Studiengänge - obendrein in variantenreicher Konzeption -bereits durch Landeshochschulgesetze vorgeschrieben. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob der eingeschlagene Ausbildungsweg tatsächlich zum hochschulpolitisch gewollten Ziel der Berufsbefähigung vieler Studierender nach kurzer Verweildauer an der Universität führt. Außerdem wurde kürzlich gemeldet (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 12.01.2002, S. III/13), daß bei in einer aktuellen Umfrage des "Instituts der Deutschen Wirtschaft" bei 281 Unternehmen der Wert der neuen Abschlüsse von Arbeitgeberseite noch immer als äußerst gering eingeschätzt wird.

Nach Auffassung des DArV muß gerade in dieser Situation die Erprobungsphase der neuen BA-/MA-Studiengänge unbedingt fortgesetzt und mit einer kritischen Evaluation unter Beteiligung von Hochschulangehörigen abgeschlossen werden. Der DArV fordert den Gesetzgeber auf, im 6. HRGÄndG auf die Änderung der §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1
zu verzichten!

gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 16. Februar 2002

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Begrenzung von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler
Stellungnahme des DArV zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG § 57b auf die Forschung in Deutschland

Deutscher Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim

An den Herrn Bundespräsidenten
Dr. h.c. Johannes Rau
Bundespräsidialamt
Schloss Bellevue
Spreeweg 1
10557 Berlin


Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (DArV) zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG § 57b auf die Forschung in Deutschland

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr verehrter, lieber Herr Rau,

wahrscheinlich haben Sie als ehemaliger Wissenschaftsminister von NRW längst selbst die Debatte verfolgt, die vom neuen HRG und insbesondere von seinem § 57b ausgelöst worden ist. Darum will ich nicht alle wichtigen Argumente wiederholen, sondern nur die Konsequenzen ansprechen. Dieser Paragraph enthält insbesondere mit der Begrenzung von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler auf 12 Jahre Regelungen, deren Folgen Ihren damaligen Bemühungen um die Entwicklung der Wissenschaftslandschaft in NRW und auch den Tendenzen der Wissenschaftspolitik, die man heute von der Bundesregierung erwartet, völlig ins Gesicht schlagen würden.

Diese Sache hat zwei Seiten: es gibt den sozialen Aspekt der verbauten Berufsmöglichkeiten von sicherlich Tausenden hochqualifizierter Wissenschaftler und den politischen Aspekt der bedrohten Forschungsstrukturen in vielen Fachgebieten und letztlich des so gern beschworenen "Wissenschaftsstandortes Deutschland". Die Regelung bedroht die Struktur unserer Forschung insbesondere in Teilen der Geisteswissenschaften, aber auch in den Gesellschafts- und letztendlich wahrscheinlich sogar in den Naturwissenschaften. In letzter Konsequenz kommt sie für
viele Wissenschaftler einem Berufsverbot gleich.

Nun gibt es in der Presse inzwischen verschiedene abwiegelnde Äußerungen vom BMBF und der Ministerin selbst, die aber keineswegs beruhigen können. Zwar sind im HRG Ausnahmen in ganz bestimmten Fällen vorgesehen. Aber man kann doch nicht für all die Tausende von Betroffenen Ausnahmeanträge als Regel empfehlen, wie es vom
Ministerium zur Abwiegelung getan wird. Sinnvoll wäre dann eben die entsprechende Änderung dieser Bestimmungen. Außerdem zeigt sich jetzt bereits, daß die Universitätsverwaltungen vorsichtshalber eher zu einer restriktiven Handhabung neigen; auch kann man von den Ausführungsbestimmungen der Landes-Hochschulgesetzen in der gegenwärtigen Lage keineswegs eine Abmilderung dieser "Chancen" indirekter Einsparungen erwarten. Vielmehr muß man noch mit einer Aufnahme entsprechender Regelungen in anderen Bereichen des öffentlich
verwalteten Kultursektors rechnen. Das könnte aber katastrophale Folgen haben für die wissenschaftliche Arbeit auch in Museen, Archiven und der Denkmalpflege - um nur diese uns nahestehenden Bereiche zu nennen.

Nach den jüngsten Äußerungen von Frau Bulmahn (zitiert in der ZEIT vom 17.1.2002, S. 30; ähnlich der Vorsitzende des zuständigen Bundestagsausschusses Dr. P.Eckhardt am 17.1.2002 in einer Podiumsdiskussion der SPD Ostwestfalen-Lippe) will man die Wissenschaftler mit dieser Regelung offenbar schützen bzw. ihre Verweildauer
an der Universität verlängern - für beide Zwecke wäre diese Fristsetzung nicht nötig gewesen; auch galt die 6-Jahres-Begrenzung bisher nur für Einzelverträge, nicht als Gesamthöchstdauer. Es steht auch im Gegensatz zur wohlbekannten bisherigen Realität an den Hochschulen. Wenn nicht ganz andere Absichten, muß hier eine politische
Nachlässigkeit vorliegen. Es wäre nicht das erste Mal, daß jemand die inneren Konsequenzen seines Gesetzestextes oder dessen, was seine Beamten ihm dort hineingepackt haben, nicht überschaut. Diese Regelung und ihre absehbaren Folgen können nach meiner Einschätzung kaum im Sinne der Regierungsarbeit sein.

In der öffentlichen Diskussion um Habilitation und Juniorprofessuren hat der Aspekt der Begrenzung von Beschäftigungszeiten bisher keinen Platz gehabt. Es ist auch gar nicht zu sehen, was dieser Paragraph so zwingend in diesem Gesetz verloren hat - er riecht nach ordnungspolitischem Aufräumen allzu systematisch, aber nicht funktional
denkender Wissenschaftsbeamten, die sich über die Tragweite ihrer Maßnahmen nicht ganz klar zu sein (aber nach einigen Interviewzitaten, zu denen das Schlagwort von der "Verschrottung" der gegenwärtigen Privatdozenten-Generation gehört, auch zynisch aufzufassen) scheinen. Es sieht so, aus als wären sie aus ganz anderen Bereichen der Arbeitswelt sinnwidrig übertragen worden. So schön es wäre, wenn für unsere Wissenschaften notwendige hochqualifizierte Forscher Dauerstellen bekämen anstatt sich von befristeter zu befristerer Anstellung zu hangeln - das ist einfach nicht realistisch! Die Finanzmittel dafür stehen nun einmal nicht zur Verfügung. Wohl aber Drittmittel, die aber ihrer Natur nach gar nicht für Dauerstellen verwendet werden können.

Für kleinere Fächer, zu denen auch die Archäologien gehören, kann diese 12-Jahres-Regelung mehr oder weniger weitgehend das "Aus" in der Forschung bedeuten. Das betrifft nicht nur die ‚Schreibtisch‘-Forschung an den Universitäten, sondern auch Museumsarbeit wie Ausstellungen und wissenschaftliche Katalog-Erarbeitungen und
Grabungsprojekte, die ohne solche Verträge kaum mehr laufen!

Daher möchte ich an Sie appellieren, das Hochschulrahmengesetz noch nicht zu unterschreiben, sondern die Regierung um eine Änderung des o.g. Paragraphen 57 zu bitten, die den vorgetragenen Besorgnissen Rechnung trägt. Wenn Sie eine solche Verbesserung des HRG, wie sie Dr. Eckhardt in der o.g. Diskussion schon öffentlich in
Erwägung gezogen hat, erreichen könnten, würden Sie der Forschung in Deutschland einen großen Dienst erweisen.

Mit herzlichem Dank für Ihr Verständnis für dieses Anliegen und Ihr Engagement
und freundlichen Grüßen,
gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 23. Januar 2002

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Begrenzung von befristeteten Verträgen für Wissenschaftler
Stellungnahme des DArV zu den negativen Auswirkungen des neuen HRG § 57b auf die Forschung in Deutschland


Deutscher Archäologen-Verband e. V.
Der Vorsitzende
Prof. Dr. R. Stupperich
Archäologisches Seminar der Universität
Schloß
68131 Mannheim

An die
Bundesministerin für Bildung und Forschung
Frau Edelgard Bulmahn
Bundesministerium für Bildung und Forschung
11055 Berlin


Stellungnahme des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (DArV) zu den negativen Auswirkungen des 5. HRGÄndG § 57 auf die Forschung in Deutschland

Sehr geehrte Frau Bulmahn,

diesen Brief schreibe ich Ihnen aus großer Besorgnis über die Folgen einiger Regelungen im 5. Änderungsgesetz zum HRG, das Ende des letzten Jahres beschlossen worden ist. Insbesondere der § 57, der eine Begrenzung der Dauer befristeteter Verträge für Wissenschaftler auf 12 Jahre insgesamt festlegt, wird in der vorgesehenen Form
katastrophale Folgen auslösen.

Ohne lange die verschiedenen zweifellos wichtigen und richtigen Argumente zu wiederholen, die in der seit einem guten Monat geführten öffentlichen Diskussion vorgebracht worden sind, oder auf die möglichen Intentionen einzugehen, die zu bestimmten Regelungen geführt haben mögen, will ich nur auf einige Konsequenzen hinweisen und unterstreichen, daß diese den Zielen einer sozialdemokratischen Wissenschaftspolitik, entgegengesetzt sind.

Die Ziele der Gesetzesänderung, nämlich die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitäten und die Chancen der nachrückenden Wissenschaftler zu verbessern, werden allein schon mit § 57 radikal konterkariert. Diese Regelungen bedrohen die Strukturen unserer Forschungslandschaft, und zwar nicht nur in weiten Teilen der Geisteswissenschaften, sondern ebenso in den Gesellschafts- und Naturwissenschaften. Zudem wird eine ganze Generation ausgebildeter Forscher in höchstem Maße gefährdet und - was für Lebensperspektive und Leistungsbereitschaft fast dasselbe ist - verunsichert. Das Gesetz sieht nicht einmal wirkliche Übergangsregelungen für jene Wissenschaftler vor, die sich bereits auf das Berufsrisiko "Forschung" eingelassen haben. Es kann nicht angehen, ihnen aus falsch verstandener Fürsorge die Berufschancen ohne Vorwarnung gleich ganz abzuschneiden. Für Wissenschaftlerinnen mit Kindern wirken sich diese Vorkehrungen in der Konsequenz
verschärft frauenfeindlich aus. Tausenden von Betroffenen empfinden es als blanken Zynismus, wenn ihnen Ausnahmeanträge, die nur für Sonderfälle formuliert sind, als Regel empfohlen werden. Anstatt das Risiko abzufedern, für das diese Wissenschaftler sich freiwillig entschieden haben, wird hier der Sozialdarwinismus mutwillig befördert, ohne daß Staat und Gesellschaft oder gar Wissenschaft und Beteiligte irgendeinen Nutzen davon hätten. Da kann man gleich die Empfehlung ausgeben, zur Finanzierung der Forschung wie im 19. Jh. reich zu heiraten. Für viele Wissenschaftler kommt diese Regelung letztendlich einem Berufsverbot gleich.

Bitte verlassen Sie sich in Sachen Hochschulpolitik nicht auf den Rat von GEW-Funktionären, die mit der tatsächlichen Lage an den Universitäten nicht vertraut sind. Gut gemeinte Ratschläge ersetzen auch in diesem Fall nicht die Sachkenntnis. Das Argument, daß mit dieser Regelung die betroffenen Wissenschaftler vor Ausbeutung auf
Dauer geschützt oder ihnen eine längere Verweildauer an der Universität garantiert würde (6-Jahres-Begrenzung für Einzelverträge, 5-Jahresregelung für Kettenverträge usw. haben nichts mit einer Gesamthöchstdauer zu tun), kann niemanden überzeugen. Jeder Sachkundige weiß, daß für die erforderlichen Dauerstellen keine Mittel vorhanden sind. Dafür müßten die Universitäten und entsprechenden Einrichtungen mit einem mehrfachen Finanzvolumen ausgestattet werden; denn Drittmittel sind dafür zweifellos - und logischerweise - nicht zu erreichen. Stattdessen wird diese Regelung dafür sorgen, daß die Drittmittelförderung der Forschung auch noch trotz bereitstehender Mittel in Deutschland erheblich behindert wird.

Von den Ausführungsbestimmungen der Landes-Hochschulgesetzen oder gar den Universitätsverwaltungen, die immer zu einer restriktiven Handhabung neigen, kann man eine flexible Abmilderung der Gefahren dieser Regelung nicht erwarten. Zu fürchten ist vielmehr, daß dasselbe Schicksal wie den jetzigen "Mittelbau" der Universitäten voraussichtlich auch größere Teile der Juniorprofessoren treffen wird, deren Lehrbelastung für die angestrebten Ziele zu hoch ist und sie zum Scheitern oder zumindest zu radikaler Verschlechterung der Forschungsleistungen verurteilen wird. Die genannten Probleme treffen auch für die großen Fächer zu. Aber für kleinere Fächer wie die Archäologien, die ohnehin zusätzlich durch die in zahlreichen Bundesländern grassierende Politik der Einsparung in Fachbereichen ohne Lobby flächendeckend gefährdet sind, kann diese Regelung weitgehend das "Aus" für die Forschung bedeuten
oder sogar grundsätzlich für die Existenz des Faches in Deutschland. Gerade in diesen Bereichen ist die Forschung in Deutschland immer noch führend und international von hohem Ansehen - damit dürfte es dann auch vorbei sein.

Ferner ist überhaupt nicht zu verstehen, was die Begrenzung von Beschäftigungszeiten sachlich mit der Frage der Habilitation und der Juniorprofessuren zu tun hat. Allzu systematisches unüberlegtes "Aufräumen" kann weitreichende Nebenwirkungen haben, die die Urheber nicht bedacht haben. Es sieht so aus, als wären hier Überlegungen aus ganz anderen Bereichen der Arbeitswelt schematisch übertragen worden, ohne die Konsequenzen zu überlegen. Offenbar liegt auch ungenügender bzw. einseitiger Einblick in die realen Verhältnisse der gesamten Wissenschaftswelt und politische Blauäugigkeit von seiten der Gesetzesautoren vor - wenn nicht ganz andere politische Absichten. Man könnte den Eindruck gewinnen, daß hier jemand die Arbeit für die Opposition tut! In den genannten Regelungen und den Maßnahmen zur Schadensbegrenzung kann man keine sozialdemokratische Politik erkennen. Zu einer sinnvollen Politik gehört das schnellstmögliche Korrigieren von Fehlern, nicht aber Verhöhnung der Betroffenen durch zynische Bemerkungen.

Niemand will ausbeuterischen Kurz-Verträgen das Wort reden. Sinnvoller wäre es, gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, die auf diesem Wege längerfristige Beschäftigung im Wissenschaftsbereich möglich machen, ohne den Schutz anderer Arbeitnehmer vor willkürlicher Kündigung zu gefährden. Will man die Wissenschaftler ohne Dauerstellen
fördern, dann ist nur die entsprechende Änderung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sinnvoll. Diese Aufgabe, die
nur vom Gesetzgeber gelöst werden kann, ist bisher aber vernachlässigt worden! Hier müssen die Juristen endlich ihre Hausaufgaben machen! Denn daß das juristisch sauber zu formulieren wäre, daran habe ich nicht den geringsten Zweifel.

Daher appelliere ich Sie, Frau Minister, an Bundesregierung und Bundestag, die angesprochenen Bestimmungen im 5. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz, insbesondere den § 57, so zu ändern - oder einfach zu streichen -, daß den vorgetragenen Besorgnissen Rechnung getragen wird. Durch eine solche Verbesserung des HRG würden sie sich um den Wissenschaftsstandort Deutschland sehr verdient machen.

Mit herzlichem Dank für Ihr Verständnis für unsere Besorgnis und freundlichen Grüßen,
gez. Reinhard Stupperich
Mannheim, den 21. Februar 2002

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letzte Aktualisierung: 9.4.2004